AGB´s


Auftragserteilung:
Im Fall der schriftlichen Auftragserteilung erhält der Auftragnehmer eine Durchschrift des Auftragsscheins.

Die Beauftragung ermächtigt den Auftragnehmer Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

Preisangaben:
Bei Kostenvoranschlägen übernimmt der Auftragnehmer generell nicht die Gewähr für die Richtigkeit.

Im Fall eines verbindlichen Kostenvoranschlags legt der Auftraggeber schriftlich die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen mit Preisangaben dar. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

Zahlung:
Zahlungen folgen generell bar oder mit ec-Karte. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.
Sofern eine Überweisung vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen eingehend auf das Konto des Auftragnehmers zu überweisen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Reparaturaufträgen, bei denen der Materialaufwand geschätzt 1.000,00 € übersteigt, eine Anzahlung in Höhe von 80 % des geschätzten Materialaufwands zu beanspruchen.

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte:
Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

Annahmeverzug /Abholung:
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm hierdurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

Das Fahrzeug ist binnen 5 Kalendertagen nach Anzeige der Fertigstellung vom Auftraggeber zu holen. Gerät der Auftraggeber mit der Abholung ist Verzug, trägt er die entstehenden Kosten; die Gefahr der Aufbewahrung geht zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr, nämlich 9,95 €pro Tag fordern.

Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist.

Pfandrecht:
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand zu.


Haftung:
Hat der Auftragnehmer nach gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher die der
Auftraggeber dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will, oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

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